AGB´S

Allgemeine Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen der UNIQUE FACTORY BERLIN GmbH

 

I. ALLGEMEINES

 

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.

2. Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Besteller – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

II. ANGEBOTE

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Angaben unserer Vertreter sowie mündliche Angaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 

III. PREISE

 

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller Steuern und Zölle.

2. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise für Lieferungen und Leistungen – ausgenommen Montageleistungen – ab inländischem Werk [EXW (Berlin)] ausschließlich Verpackung und Fracht. Montageleistungen werden gemäß gesonderter Vereinbarung vergütet.

3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechen- dem Umfang an den Besteller weiterzugeben.

 

 

IV. LIEFERZEIT / LIEFERUNG / BESONDERHEITEN FÜR MONTAGELEISTUNGEN

 

1. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Über derartige Hindernisse informieren wir den Besteller unverzüglich.

3. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Der Besteller und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.

4. Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen des Abschnitt V. 2 geltend gemacht werden.

5. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Besteller nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer VIII.1. zu zahlen.

6. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller, auch wenn wir ausnahmsweise frei Haus liefern.

7. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Auftragsmenge ist zulässig.

8. Bei Montageleistungen gilt Folgendes:

a. Ziffern 1-5 finden entsprechende Anwendung.

b. Statt Ziffer 6 gilt: §§ 644, 645 BGB bleiben unberührt.

c. § 640 BGB findet mit den folgenden Maßgaben Anwendung:

. (1) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, in sich abgeschlossene Teile der Leistungen der Ziffer 8 gesondert abzunehmen.

. (2) Wird weder von uns, noch vom Besteller eine förmliche Abnahme verlangt, so gelten unsere Montageleistungen mit dem Ablauf des 12. Werktages nach
unserer Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, die mindestens in Textform erfolgen muss, als abgenommen. Der Besteller wird von uns auf diese Rechtsfolge im Zuge der Mitteilung über die Fertigstellung hingewiesen.

 

 

V. MÄNGELRECHTE, SCHADENSERSATZ

 

1. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
§ 377 HGB bleibt unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass im Anwendungsbereich des § 377 HGB jede Beanstandung ausgeschlossen ist, sofern trotz offener Mängel die Ware weiterverarbeitet, z.B. zugeschnitten wurde.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keine Mängel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung vereinbart haben.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrags- zwecks gefährdet ist.
Dem Besteller stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

• einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder

• dem Produkthaftungsgesetz oder

• der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie
beruhen.

Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

 

 

VI. VERJÄHRUNG VON MÄNGELANSPRÜCHEN

 

1. Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

b. es handelt sich um Ansprüche, die Gegenstand des § 479 BGB sind oder

c. der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder

d. es handelt sich bei unseren Leistungen um ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür besteht.
In den Fällen a. bis d. und für Schadensersatzansprüche, die nicht gem. Ziffer V.2. ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Das Gleiche gilt für Ansprüche, die auf einer von uns übernommenen Garantie oder einem von uns übernommenen Beschaffungsrisiko beruhen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

2. Für Rechtsmängel gilt Ziffer VI.1. entsprechend.

 

 

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Entgeltzahlung und solange vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch aus später abgeschlossenen Verträgen, bezahlt sind.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine
Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

d. Der Besteller ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.

e. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller oder bei wesentlicher Vermögensverschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die unseren Anspruch gefährden erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

f. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

g. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

3. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

4. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern.
Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

 

 

VIII. ZAHLUNG / AUFRECHNUNGSVERBOT / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

 

1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen gemäß Ziffer IV.5. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Ist Skonto vereinbart, gilt mangels besonderer Vereinbarung als Beginn der Skontofrist das Rechnungsdatum. Die Skontofrist ist eingehalten, wenn die geschuldete Summe vollständig spätestens am letzten Tag der Skontofrist auf unserem Konto eingegangen ist.

2. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 % mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Verzug, so werden alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.

4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder auf § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

 

IX. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND

 

1. Erfüllungsort ist unser Sitz.

2. Gerichtsstand ist Berlin, falls der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller im Inland keinen eigenen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wir sind auch berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

 

X. ANZUWENDENDES RECHT

 

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet das materielle deutsche Recht wie zwischen zwei Parteien mit Sitz in Deutschland unter Ausschluss von Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen (Internationales Privatrecht) Anwendung. Die Geltung des UN- Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausgeschlossen.

 

 

Stand Dezember 2017
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